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Allgemeine Vertragsgrundlagen für Print-, Design- und Multimedia-Leistungen (AVG) multigraph.

Die nachfolgenden AVG gelten für alle Aufträge mit der Firma multigraph - Mark Pater Kreativstudio, nachfolgend multigraph genannt, einschließlich Beratung und sonstigen vertraglichen Leistungen. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Telegrafische, fernschriftliche und telefonische Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Allgemeinen Vertragsgrundlagen gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Der multigraph erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
  2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von multigraph weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt multigraph, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
  4. multigraph überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
  5. multigraph hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt multigraph zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
  6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2. Vergütung

  1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
  2. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist multigraph berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
  3. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die multigraph für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Fälligkeit der Vergütung

  1. Die Vergütung ist wie im Angebot ausgewiesen fällig und versteht sich in Euro. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von multigraph hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
  2. Bei Zahlungsverzug kann multigraph Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
  3. multigraph behält sich vor im Falle eines Rücktritts vom bestätigten Angebot eine Stornogebühr von 100 Euro bei einem Nettobetrag von bis zu 1.000 Euro, 150 Euro bei einem Nettobetrag von bis zu 5.000 Euro, 250 Euro bei einem Nettobetrag von bis zu 10.000 Euro und bei über 10.000 Euro Auftragsvolumen 10% des Nettobetrages zu erheben.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

  1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
  2. multigraph ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, multigraph entsprechende Vollmacht zu erteilen.
  3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von multigraph abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, multigraph im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
  4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen und Fotos etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
  2. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
  3. multigraph ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat multigraph dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von multigraph geändert werden.

6. Inhalte von Internet-Seiten

  1. Der Auftraggeber ist für die Inhalte seiner Seite verantwortlich und garantiert, dass alle Inhalte frei von Rechten Dritter sind, er also alleiniger Inhaber aller dargebotenen Inhalte ist. Der Auftraggeber stellt multigraph von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber darf mit der Form, dem Inhalt oder dem Zweck seiner Internetseiten nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
  2. multigraph ist nicht verpflichtet, die Internet-Präsenz des Kunden auf Verstöße jeglicher Art zu prüfen.

7. Belegmuster

  1. multigraph ist berechtigt, zum Zwecke der Eigenwerbung die Arbeiten unentgeltlich zu verwenden.

8. Haftung

  1. multigraph verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. multigraph haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
  2. Sofern multigraph notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragsnehmer keine Erfüllungsgehilfen von multigraph. multigraph haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  3. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
  4. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von multigraph
  5. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet multigraph nicht.
  6. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei multigraph geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

9. Gestaltungsfreiheit

  1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. multigraph behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann multigraph eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann multigraph auch Schadenersatz-Ansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

10. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

  1. Der Kunde stellt multigraph die einzubindenden Inhalte zur Verfügung. Für die Herstellung der Inhalte ist allein der Kunde verantwortlich. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber multigraph von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere sämtliche einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos und Tabellen.
  2. Sobald multigraph ein Konzept erstellt hat, das die vertragliche Anforderung erfüllt, wird der Kunde diesen Entwurf durch schriftliche Erklärung freigeben.
  3. Nach Erstellung der Basisversion durch multigraph, die den vertraglichen Anforderungen entspricht, verpflichtet sich der Kunde, die Basisversion schriftlich freizugeben.
  4. Während der Herstellungsphase ist multigraph berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile zur Teilabnahme vorzulegen. Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
  5. Nach Fertigstellung ist multigraph verpflichtet, eine gebrauchstaugliche Version herzustellen und diese dem Kunden auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben. Der Kunde ist zur Abnahme dieser Version verpflichtet, sofern diese den vertraglichen Anforderungen entspricht.
  6. An geeigneter Stelle werden Hinweise auf die Urheberstellung von multigraph aufgenommen. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt die Hinweise ohne Zustimmung von multigraph zu entfernen.

11. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Gusterath. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Trier.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.